Zutritt zum Gebäude der Staatsanwaltschaft Bielefeld

während der COVID-19-Pandemie

 

  • Sofern Sie Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen oder innerhalb der letzten 14 Tage persönlich engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten (Kat. I nach Robert Koch-Institut, d.h. mindestens 15 Minuten Sprechkontakt mit einer nachweislich infizierten Person in einem Raum), ist Ihnen der Zutritt und der Aufenthalt untersagt

  • Sofern Sie lediglich einen gerichtlichen Termin wahrnehmen möchten, benutzen Sie bitte den Eingang des entsprechenden Gerichts.

  • Es wird gebeten, Strafanzeigen, Anträge oder sonstige Anliegen möglichst auf schriftlichem Wege (postalisch / per Telefax) bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld einzureichen. 

  • Unumgängliche persönliche Besuche sollten - außer in eilbedürftigen Fällen - zuvor telefonisch angemeldet und abgesprochen werden, um unnötige Wartezeiten und Warteschlangen zu vermeiden. Auf die auf der Internetseite der Behörde (www.sta-bielefeld.nrw.de) bekannt gegebenen Sprechzeiten wird hingewiesen. 

  • Der Zutritt ist nur einzeln gestattet. Der gleichzeitige Aufenthalt mehrerer Personen in der Eingangsschleuse ist untersagt. 

  • Personen die das Dienstgebäude betreten, haben einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu einer anderen Person einzuhalten. 

  • Die Einhaltung von Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist zwingend notwendig. Innerhalb des Dienstgebäudes der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen.

 

Bielefeld, 05.05.2020

 

Die Leitende Oberstaatsanwältin