Zutritt zum Gebäude der Staatsanwaltschaft Bielefeld
während der COVID-19-Pandemie
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Sofern Sie Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen oder innerhalb der letzten 14 Tage persönlich engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten (Kat. I nach Robert Koch-Institut, d.h. mindestens 15 Minuten Sprechkontakt mit einer nachweislich infizierten Person in einem Raum), ist Ihnen der Zutritt und der Aufenthalt untersagt.
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Sofern Sie lediglich einen gerichtlichen Termin wahrnehmen möchten, benutzen Sie bitte den Eingang des entsprechenden Gerichts.
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Es wird gebeten, Strafanzeigen, Anträge oder sonstige Anliegen möglichst auf schriftlichem Wege (postalisch / per Telefax) bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld einzureichen.
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Unumgängliche persönliche Besuche sollten - außer in eilbedürftigen Fällen - zuvor telefonisch angemeldet und abgesprochen werden, um unnötige Wartezeiten und Warteschlangen zu vermeiden. Auf die auf der Internetseite der Behörde (www.sta-bielefeld.nrw.de) bekannt gegebenen Sprechzeiten wird hingewiesen.
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Der Zutritt ist nur einzeln gestattet. Der gleichzeitige Aufenthalt mehrerer Personen in der Eingangsschleuse ist untersagt.
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Personen die das Dienstgebäude betreten, haben einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu einer anderen Person einzuhalten.
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Die Einhaltung von Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist zwingend notwendig. Innerhalb des Dienstgebäudes der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen.
Bielefeld, 05.05.2020
Die Leitende Oberstaatsanwältin